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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für das Dienstleistungsunternehmen Metallsucher
Stand April/2021

Ing. Matthias Pointinger
Metallsucher
E-Mail: kontakt@metallsucher.at
Telefon: 0660 883 50 56

Sarsteinstraße 371, 8990 Bad Aussee
www.metallsucher.at

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer bzw. als Privatperson und der Metallsucherfirma.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Metallsucherfirma ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2. Ablauf, Anfrage, Angebote, Nebenabreden

2.1. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die Homepage, per E-Mail bzw. per Telefon.

2.2. Anfragen werden rasch bearbeitet und die Metallsucherfirma meldet sich per E-Mail oder telefonisch beim Anfragenden.

2.3. Die Metallsucherfirma erstellt auf Grund der vorliegenden Informationen ein Angebot. Dieses wird dem Anfragenden per E-Mail zugestellt und enthält Informationen über den gesuchten Gegenstand, Verlustort, möglicher Treffpunkt mit Ort und Zeit und den Suchkosten.

2.4. Entspricht das Angebot den Vorstellungen des Anfragenden erteilt dieser per E-Mail bzw. telefonisch der Metallsucherfirma den Suchauftrag. Bei einer telefonischen Beauftragung übermittelt die Metallsucherfirma die Bestätigung der Beauftragung per E-Mail an den Kunden.

2.5. Die Angebote der Metallsucherfirma sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.6. Enthält eine Auftragsbestätigung der Metallsucherfirma Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.7. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden.

3. Auftragserteilung

3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Metallsucherfirma um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

3.3. Die Metallsucherfirma verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

3.4. Die Metallsucherfirma kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

4.1. Die Metallsucherfirma kann grundsätzlich im Falle eines Suchauftrages keine Fundgarantie geben.

4.2. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

4.3. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Metallsucherfirma innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

4.4. Die Metallsucherfirma hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

4.5. Hat die Metallsucherfirma in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

4.5.1. bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
4.5.2. in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:

a) bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
b) bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
c) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

5. Rücktritt vom Vertrag

5.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

5.2. Bei Verzug der Metallsucherfirma mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

5.3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Metallsucherfirma unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Metallsucherfirma zum Vertragsrücktritt berechtigt.

5.4. Ist die Metallsucherfirma zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Metallsucherfirma erbrachten Leistungen zu honorieren.

6. Honorar, Leistungsumfang

6.1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

6.2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

6.3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

6.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

6.5. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der Metallsucherfirma genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

7. Erfüllungsort

7.1. Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der Metallsucherfirma.

8. Geheimhaltung

8.1. Die Metallsucherfirma ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

8.2. Die Metallsucherfirma ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Metallsucherfirma berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9. Schutz der Pläne

9.1. Die Metallsucherfirma behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Suchpläne, Rechercheunterlagen, technische Unterlagen) vor.

9.2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Metallsucherfirma zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

9.3. Die Metallsucherfirma ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Metallsucherfirma anzugeben.

9.4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Metallsucherfirma Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der Metallsucherfirma genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

10.1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Metallsucherfirma kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

10.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Metallsucherfirma vereinbart.